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Justizministerium Baden-Württemberg, Landesjustizprüfungsamt

2230- PA/328

Hinweise zum Wechsel des Studienorts nach Baden-Württemberg

(Stand: Januar 1997)

Studierende, die das Rechtsstudium an einer deutschen Universität außerhalb von Baden-Württemberg aufgenommen haben und an eine baden-württembergische Universität wechseln, weisen wir auf folgendes hin:

Die Zulassung zur Ersten juristischen Staatsprüfung in Baden-Württemberg setzt - wie bei allen anderen Studierenden auch - voraus, daß die Zulassungsvoraussetzungen nach § 8 der baden-württembergischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen (JAPrO) vom 7. Mai 1993 (GBI. S. 314 - Abdruck auch in Dürig, Gesetze des Landes Baden-Württemberg, Nr. 39 a) erfüllt sind.

Nach § 8 JAPrO setzt die Zulassung zur Ersten juristischen Staatsprüfung voraus:

- Ordnungsgemäßes Studium der Rechtswissenschaft

Hinweise:
-- Ein ordnungsgemäßes Rechtsstudium setzt die Einschreibung an einer deutschen Universität im Fach Rechtswissenschaft in dem betreffenden Semester und den Besuch rechtswissenschafthicher Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, voraus. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des Studienbuchs (Immatrikulationsvermerk der Universität sowie eingeheftete und vollständig ausgefüllte Belegbögen; soweit Belegbögen nicht ausgegeben werden: selbstgefertigte Auflistung der besuchten Veranstaltungen).
-- Nach § 5 a Abs. 1 DRiG beträgt die Mindeststudienzeit im Fach Rechtswissenschaft 3 1/2 Jahre. Diese Zeit kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur Ersten juristischen Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. Mindestens 2 Jahre müssen auf ein Studium an einer Universität im Geltungsbereich des DRiG entfallen.

- Einschreibung an einer Universität in Baden-Württemberg in den beiden der Prüfung unmittelbar vorausgehenden Semestern

Hinweis: Wer lediglich in dem einen der Prüfung vorausgehenden Semester an einer Universität in Baden Württemberg eingeschrieben ist, wird von diesem Erfordernis nach § 10 Abs. 2 JAPrO befreit, wenn er zu einem früheren Zeitpunkt des Studiums mindestens zwei Semester Rechtswissenschaft in Baden-Württemberg studiert hat.

- Teilnahme an:
-- Lehrveranstaltungen in allen Pflichtfächern ,
-- in den Fächern der gewählten Wahlfachgruppe sowie
-- an volkswirtschaftlichen Lehrveranstaltungen im Umfang von vier Semesterwochenstunden

Hinweis: Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des Studienbuchs (s.o.).

- Teilnahme an einer praktischen Studienzeit von drei Monaten während der vorlesungsfreien Zeit

Hinweise:
-- Die praktische Studienzeit nach § 6 JAPrO kann bei allen Stellen im In- und Ausland abgeleistet werden, die geeignet sind, eine Anschauung von der praktischen Rechtsanwendung zu vermitteln.
-- Praktika, die entsprechend den Anforderungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung eines anderen Bundeslandes dort abgeleistet wurden, genügen den Anforderungen.
-- Weitere Einzelheiten sind unseren "Hinweisen zur praktischen Studienzeit" zu entnehmen.

- Erfolgreiche Teilnahme an je einer Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht, im Strafrecht und im öffentlichen Recht

Hinweise:
-- In den Übungen muß eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit gefertigt worden sein.
-- Leistungsnachweise, die an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes außerhalb von Baden-Württemberg im Rahmen eines ordnungsgemäßen Rechtsstudiums erworben wurden, genügen für die Zulassung in Baden-Württemberg, wenn sie den Anforderungen der dortigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung entsprechen. Dies gilt auch für Übungszeugnisse im öffentlichen Recht.

- Erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung in einem Grundlagenfach (Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte. Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Methodenlehre, Allgemeine Staatslehre)

Hinweise:
-- Erforderlich ist die erfolgreiche Fertigung einer Hausarbeit oder einer Aufsichtsarbeit.
-- Zeugnisse, die den Anforderungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Bundeslandes, in dem sich die ausstellende Universität befindet, an einen Grundlagenschein genügen, werden anerkannt, auch wenn sie ein Rechtsgebiet zum Gegenstand haben, das in dem Katalog in 6 8 Abs. 2 Satz 1 lit. c) JAPrO nicht genannt ist.
-- Ein volkswirtschaftlicher Schein wird in keinem Fall als Grundlagenschein anerkannt.

- Erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar

Hinweise:
-- Es muß ein schriftlich ausgearbeitetes Referat erstattet worden sein.
-- Die Teilnahme an einer weiteren Lehrveranstaltung in den Grundlagen des Rechts in einem anderen Grundlagenfach kann nach Wahl an die Stelle der Teilnahme an einem Seminar treten.
-- Der Seminarschein muß nicht in der gewählten Wahlfachgruppe erworben werden.

Eine besondere Anerkennung von Leistungsnachweisen und Praktika außerhalb des Zulassungsverfahrens ist nicht erforderlich und kann auf Grund der hohen Geschäftsbelastung im Landesjustizprüfungsamt regelmäßig nicht erfolgen.

In Zweifelsfällen steht das Landesjustizprüfungsamt für telefonische oder schriftliche Anfragen zur Verfügung. Anfragen sind zu richten an das

Justizministerium Baden-Württemberg
Landesjustizprüfungsamt
Postfach 10 34 61
70029 Stuttgart
(Tel.: 0711/279-2366, 2368, 2363, 2364)

Eggensperger
Präsident